14. November 2019

Steu­ern spa­ren mit Ehe­part­ner wird zu­neh­mend schwerer

Wer mit Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­gen Steu­ern spa­ren will, muss be­stimm­te Auf­la­gen er­fül­len. Ein BFH-Ur­teil macht nun auch An­sprüche an die Kal­ku­la­tion zur Be­ding­ung. Der Steu­er­be­ra­ter soll­te die Ver­träge des­halb da­rauf prü­fen, ob sie ei­nem Fremd­ver­gleich stand­halten.

Text: Midia Nuri

n vielen klei­neren Unter­nehmen ist es ganz selbst­ver­ständ­lich: Ange­hö­rige arbeiten mit – fest ange­stellt, in Teil­zeit, als Aushilfe, im Minijob. Ob in der Buch­hal­tung eines Hand­werks­be­triebs oder in der Anmel­dung einer Praxis: Genug zu tun gibt es überall, vor allem für den Ehepartner. Aus steu­er­li­cher Sicht macht es grund­sätz­lich keinen Unter­schied, ob ein Fami­li­en­an­ge­hö­riger oder ein Fremder bestimmte Aufgaben über­nimmt. Es fallen Perso­nal­aus­gaben an, für den Betrieb lassen sich so Steuern sparen. Aller­dings sieht etwa der DATEV-Konten­rahmen ein eigenes Buchungs­konto für solche Fälle vor. Und bevor Firmen­chefs sich­ über die Steu­er­ersparnis durch den Einsatz und zum Wohl der Familie freuen, sollten sie den konkreten Fall genau mit ihrem Steuer­berater bespre­chen. Denn der Ansatz als Betriebs­aus­gaben ist grund­sätz­lich möglich, aber an beson­dere Voraus­set­zungen geknüpft – und die werden derzeit strenger. Steuern sparen mit Ange­hö­rigen ist längst nicht mehr so einfach, wie erhofft.

Ver­trag mit An­ge­hö­ri­gen muss Fremd­ver­gleich stand­halten

Das Wich­tigste beim Steu­ern­sparen mit Ange­hö­rigen: So ein Vertrag muss dem Fremd­ver­gleich stand­halten. Dies gilt nicht nur für Arbeits­ver­träge, sondern auch für andere Fälle. Etwa, wenn ein Unter­nehmer als Vermieter, als Kredit­nehmer oder als Kredit­geber im Geschäft mit seinem Ehepartner einen Steu­er­vor­teil erlangt. Solche Verein­ba­rungen müssen Unter­nehmer mit Fami­li­en­an­ge­hö­rigen so schließen, wie sie es auch mit Fremden tun würden. Andern­falls ist der Steu­er­vor­teil futsch. Mit diesem Hinweis kassierte der Bundes­fi­nanzhof (BFH) unlängst ein krea­tives Steu­er­spar­mo­dell in Unter­neh­mer­ehen und versagte für einen Minijob mit Dienst­wagen für die Ehefrau den Betriebs­aus­ga­ben­abzug. Im konkreten Fall hatte der Unter­nehmer seine Frau als 400-Euro-Kraft beschäf­tigt und ihr für sechs Stunden Kurier­fahrten pro Woche ein Auto gestellt. Das durfte sie darüber hinaus rund um die Uhr privat nutzen. Diese Vertrags­ge­stal­tung beur­teilten die Finanz­richter als „frem­dun­üb­lich“. Bei einem nicht zur Familie gehö­rigen Ange­stellten wäre der Firmen­chef kaum so groß­zügig gewesen.

Steu­ern spa­ren nach Be­lie­ben kön­nen Un­ter­nehmer nicht

Bei anderen Vergü­tungen und Vergüns­ti­gungen für Ehepartner und Fami­li­en­an­ge­hö­rige sollten Unter­nehmer eben­falls genau hinsehen. Auch das Finanz­ge­richt Münster hat einem Firmen­chef die Grenzen beim Steu­ern­sparen durch die Familie aufge­zeigt. In diesem Fall hatte der Unter­nehmer seine Ehefrau als Büro­kraft gering­fügig beschäf­tigt, aber ohne feste Stun­den­zahl. Die Arbeits­zeit sollte nach Bedarf anfallen. Zudem stellte auch er seiner Frau einen Dienst­wagen, für den eben­falls Abspra­chen fehlten. Dies bemän­gelten die Richter ebenso wie die unüb­liche zusätz­liche Absi­che­rung einer Ange­stellten mit Mini­job­ge­halt über Direkt­ver­si­che­rung und Pensi­ons­kasse. Um dem Fremd­ver­gleich stand­zu­halten, müssen Unter­nehmer also Details wie Arbeits­zeiten und einiges mehr vertrag­lich fest­legen. Ange­hö­ri­gen­ver­träge jeder Art sollten detail­liert vom Steuer­berater geprüft werden. Zumin­dest, wenn sich so Steuern sparen oder sons­tige Vorteile etwa bei der Absi­che­rung erlangen lassen – also etwa mit Blick auf die bei Fest­an­stel­lung güns­ti­gere Sozi­al­ver­si­che­rung neben einer selbst­stän­digen Tätig­keit. Und natür­lich auch, wenn sie in anderen Lebens­lagen so Steuern sparen wollen.

Glaub­wür­di­ge Kal­ku­la­tion ist fürs Steu­ernspa­ren wichtig

Ganz wichtig seit dem BFH-Urteil zur Kombi­na­tion von Minijob und Dienst­wagen: Nicht nur die Vertrags­be­din­gungen müssen künftig einem Fremd­ver­gleich stand­halten. Auch die wirt­schaft­liche Kalku­la­tion muss nach­voll­ziehbar sein, sonst gibt es keinen Betriebs­aus­ga­ben­abzug. Ein Arbeit­geber werde die Privat­nut­zung eines Dienst­wa­gens in der Regel nur gestatten, wenn die Kosten „in einem ange­mes­senen Verhältnis zum Wert der erwar­teten Arbeits­leis­tung“ stehen, so die obersten Finanz­richter. Hier gebe es bei einem Minijob ein schwer kalku­lier­bares Risiko. Die Fahr­zeug­über­las­sung könne sich für den Arbeit­geber wegen einer nicht abschätz­baren Inten­siv­nut­zung durch den Arbeit­nehmer wirt­schaft­lich schnell nicht mehr lohnen. Die Richter hielten mit Verweis darauf die „unein­ge­schränkte und zudem selbst­be­tei­li­gungs­freie Nutzungs­über­las­sung eines Firmen­wa­gens für Privat­fahrten an einen fami­li­en­fremden Mini­jobber für ausge­schlossen“ – aus wirt­schaft­li­chen Gründen. Mini­job­bender Ange­hö­riger, der unein­ge­schränkt einen Firmen­wagen nutzt: Das ist zwar auch weiterhin möglich, aber nicht mehr zum Steu­ern­sparen.

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Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg