28. August 2013

Die persön­liche Haftung von GmbH-Geschäfts­füh­rern

Bei der Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung im gegen­über den Gläu­bi­gern in der Regel auf das Gesell­schafts­ver­mögen begrenzt.

Was ist aber mit der Haftung des Geschäfts­füh­rers? In der Regel haftet dieser nicht persön­lich. Es gibt jedoch verschie­dene Konstel­la­tionen einer Haftung, die zu beachten sind. Insbe­son­dere bei pflicht­wid­rigem Verhalten des Geschäfts­füh­rers oder Gesell­schaf­ters einer GmbH ist die Haftung nicht nur auf das Gesell­schafts­ver­mögen beschränkt, sondern reicht auch in das Privat­ver­mögen

Haftung in der Grün­dungs­phase Bereits in der Grün­dungs­phase einer GmbH bestehen für den Geschäfts­führer Haftungs­ri­siken: So haftet er gesamt­schuld­ne­risch mit den Gesell­schaf­tern für falsche Angaben zur tatsäch­li­chen Kapi­tal­si­tua­tion während der Eintra­gungs­phase.

Hat die Gesell­schaft schon vor Abschluss des Gesell­schafts­ver­trages ihre Geschäfte aufge­nommen, dann haften die Betei­ligten unbe­schränkt für die Unter­neh­mens­ver­bind­lich­keiten.

Haftung gegen­über der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern Handelt der Geschäfts­führer  pflicht­widrig, kommt eine Haftung gegen­über der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern in Betracht. Die Geschäfts­führer haben in den Ange­le­gen­heiten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­mannes anzu­wenden. Geschäfts­führer, welche ihre Oblie­gen­heiten verletzen, haften der Gesell­schaft soli­da­risch für den entstan­denen Schaden. Eine solche Oblie­gen­heits­ver­let­zung ist z. B. anzu­nehmen, wenn der Geschäfts­führer nicht prüft, ob Forde­rungen berech­tigt sind.

Das Gesetz sieht insbe­son­dere dann eine Ersatz­pflicht der Geschäfts­führer vor, wenn die Kapi­tal­erhal­tungs­vor­schriften verletzt werden: Das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­liche Vermögen der Gesell­schaft darf an die Gesell­schafter grund­sätz­lich nicht ausge­zahlt werden.

Haftung gegen­über Dritten Von großer prak­ti­scher Bedeu­tung ist die Haftung des GmbH-Geschäfts­füh­rers im Außen­ver­hältnis gegen­über den Gesell­schafts­gläu­bi­gern. Hier gilt zunächst zu beachten, dass sich der Geschäfts­führer nicht mit dem Hinweis entziehen kann, die Ursa­chen für den Haftungs­be­stand liegen nicht in seinem Geschäfts­be­reich.

Zunächst ist an eine vertrag­liche Haftung zu denken. Eine solche greift z. B., wenn der Recht­form­zu­satz „GmbH“ im Rahmen eines Kaufs oder einer Bestel­lung nicht verwendet wird. Der Vertrags­partner kann davon ausgehen, dass eine natür­liche Person unbe­schränkt haftet. Weiter kommt eine Haftung aus uner­laubter Hand­lung in Betracht. Aus der Recht­spre­chung bekannte typi­sche Beispiele sind die Nicht­be­ach­tung von Eigen­tums­vor­be­halten sowie nicht recht­zei­tige Rück­rufe wegen fehler­hafter Produkte.

Der Geschäfts­führer haftet auch gegen­über den Finanz­be­hörden, soweit Ansprüche aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis infolge vorsätz­li­cher oder grob fahr­läs­siger Verlet­zung der aufer­legten Pflichten nicht oder nicht recht­zeitig fest­ge­setzt oder erfüllt wurden. Die gilt auch, soweit infol­ge­dessen Steu­er­ver­gü­tungen oder Steu­er­erstat­tungen ohne recht­li­chen Grund gezahlt wurden.

Von großer prak­ti­scher Rele­vanz ist die Haftung gegen­über den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern: Der Geschäfts­führer hat Sorge zu tragen, dass die GmbH ihren Pflichten nach­kommt. So sind alle beschäf­tigten Arbeit­nehmer bei dem Kran­ken­ver­si­che­rungs­träger anzu­melden und die Beiträge durch die GmbH einzu­zahlen. Der Geschäfts­führer haftet für einbe­hal­tene und nicht abge­führte Arbeit­neh­mer­an­teile der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge.

Haftung in der Insol­venz Der Geschäfts­führer haftet grund­sätz­lich für Schäden, die Gläu­bi­gern der Gesell­schaft durch einen verspätet gestellten Insol­venz­an­trag entstanden sind.

Der Geschäfts­führer kann zudem Vertrags­part­nern scha­dens­er­satz­pflichtig sein, wenn er in der Kenntnis ein Geschäft eingeht, dass die GmbH zur Erfül­lung der begrün­deten Verbind­lich­keiten nicht in der Lage ist oder dass die Durch­führ­bar­keit des Vertrages bei Vorleis­tungs­pflicht des Vertrags­part­ners durch Über­schul­dung der Gesell­schaft von vorn­herein schwer­wie­gend gefährdet ist.