27. September 2011

Die E-Bilanz

In dem Steu­er­bü­ro­kra­tie­ab­bau­ge­setz, das im Wesent­li­chen am 01.01.2009 in Kraft trat, wurde mit § 5b EStG eine Vorschrift für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlust­rech­nung geschaffen. Diese Verpflich­tung gilt auch für die Über­lei­tungs­rech­nung von handels­recht­li­chen Bilanz­po­si­tionen für steu­er­liche Zwecke. Aber auch Steu­er­pflich­tige, die den Gewinn als Über­schuss der Betriebs­ein­nahmen über die Betriebs­aus­gaben ermit­teln, müssen die Daten elek­tro­nisch über­tragen.

§ 5b EStG sollte ursprüng­lich für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Der Anwen­dungs­zeit­punkt wurde schließ­lich jedoch um ein Jahr verschoben. Die Pilot­phase ist mitt­ler­weile im Wesent­li­chen abge­schlossen.

Die Verpflich­tung zur elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lung betrifft grund­sätz­lich alle Bilan­zie­rungs­pflich­tigen unab­hängig von der Rechts­form oder Größe des Unter­neh­mens. Umfasst sind auch Eröff­nungs­bi­lanzen sowie berich­tigte oder geän­derte Bilanzen.

Die Einnah­me­über­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt den Anwen­dungs­be­reich des § 5b EStG aus. Der amtlich vorge­schrie­bene Daten­satz der Anlage EUR ist jedoch elek­tro­nisch zu über­mit­teln.

Erwei­te­rung der Daten­über­tra­gung. Während Betriebe bisher nur Umsatz­steuer- Voranmel­dungen und Lohn­steuer-Anmel­dungen elek­tro­nisch über­tragen mussten, sind ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2011 eben­falls die Erklä­rungen zur Körper­schaft­steuer / Erklä­rungen zur geson­derten Fest­stel­lung von Besteue­rungs­grund­lagen, mithin des Verlustes bzw. des Einla­ge­kontos (§ 31 Abs. 1a KStG), Erklä­rungen zur Fest­set­zung des Gewer­be­steuer-Mess­be­trags/ Zerle­gungs­er­klä­rung (§ 14a GewStG), Einkom­men­steu­er­erklä­rung – soweit Gewinn­ein­künfte vorhanden sind – (§ 25 Abs. 4 EStG) und die Fest­stel­lungs­er­klä­rungen (§ 180 Abs. 2a AO) in elek­tro­ni­scher Form einzu­rei­chen.

Ledig­lich in Härte­fällen kann auf eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung verzichtet werden.

Taxo­nomie. Die Taxo­nomie bestimmt die verschie­den­ar­tigen Elemente – z.B. die einzelnen Posi­tionen von Bilanz und Gewinnund Verlust­rech­nung – und die Bezie­hung zuein­ander.

Prin­zi­piell ist unter Taxo­nomie ein geglie­dertes Daten­schema, ähnlich einem Konten­rahmen, bestehend aus Bilanz- und Gewinn- und Verlust­po­si­tionen zu verstehen.

Für die Über­mitt­lung des entspre­chenden Daten­satzes wurde XBRL („eXten­sible Busi­ness Reporting Language“) als Über­mitt­lungs­format einheit­lich fest­ge­legt. Hierbei handelt es sich um einen Stan­dard für den elek­tro­ni­schen Daten­aus­tausch von Unter­neh­mens­in­for­ma­tionen. Dieser wird z.B. auch bei der Veröf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bundes­an­zeiger verwendet.

Die Daten­sätze müssen dann der steu­er­li­chen XBRL-Taxo­nomie entspre­chen.

Umfang des Daten­schema. Das Daten­schema umfasst ein Stamm­daten-Modul („GCDModul“) und ein Jahres­ab­schluss-Modul („GAAP-Modul“).

Das „GCD-Modul“ enthält ein Daten­schema zur Über­mitt­lung von

  • Doku­ment­in­for­ma­tionen,
  • Infor­ma­tionen zum Bericht und
  • Infor­ma­tionen zum Unter­nehmen.

Das „GAAP-Modul“ enthält ein Daten­schema zur Über­mitt­lung der gebräuch­li­chen Berichts­be­stand­teile für Unter­nehmen aller Rechts­formen und Größen­ord­nungen. Folgende Berichts­be­stand­teile können zur Über­mitt­lung genutzt werden:

  • Bilanz (Ausgangs­basis HGB)
  • Haftungs­ver­hält­nisse
  • Gewinn und Verlust­rech­nung (Ausgangs­basis HGB) in den Vari­anten Gesamt­kosten- und Umsatz­kos­ten­ver­fahren
  • Ergeb­nis­ver­wen­dungs­rech­nung
  • Kapi­tal­kon­ten­ent­wick­lung für Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaften / Mitun­ter­neh­mer­schaften
  • Eigen­ka­pi­tal­spiegel
  • Kapi­tal­fluss­rech­nung
  • Anhang
  • Steu­er­liche Modi­fi­ka­tionen (Über­lei­tungs­rech­nung der Wert­an­sätze aus der Handels­bi­lanz zur Steu­er­bi­lanz und Zusatz­an­gaben)
  • Lage­be­richt
  • Bericht des Aufsichts­rats
  • Beschlüsse und zuge­hö­rige Erklä­rungen.

Zusätz­lich enthält das Daten­schema alter­nativ verwend­bare weitere Bestand­teile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlust­rech­nung: Gesamt­kos­ten­ver­fahren und Umsatz­kos­ten­ver­fahren.

Auf dieser Grund­lage ermög­licht das Daten­schema der Taxo­nomie die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlust­rech­nung an die Finanz­ver­wal­tung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz. Neben dem Stamm­daten-Modul („GCD-Modul“) sind aus dem Jahres­ab­schluss- Modul („GAAP-Modul“) insbe­son­dere die Berichts­be­stand­teile

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlust­rech­nung
  • Ergeb­nis­ver­wen­dung
  • Kapi­tal­kon­ten­ent­wick­lung (nur für Perso­nen­han­dels­ge­sell­schaften und andere Mitun­ter­neh­mer­schaften)
  • Steu­er­liche Gewinn­ermitt­lung (für Einzel­un­ter­nehmen und Perso­nen­ge­sell­schaften)
  • Steu­er­liche Gewinn­ermitt­lung bei Perso­nen­ge­sell­schaften (zusätz­liche Felder)
  • Steu­er­liche Modi­fi­ka­tionen (insbes. Umglie­de­rung / Über­lei­tungs­rech­nung)

zu über­mit­teln.